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BVerwG, 19.10.2006 - 10 B 10.06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 16.11.2005 - 23 F 907/05
- BVerwG, 19.10.2006 - 10 B 10.06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 10 B 10.06
Zur hinreichenden Bezeichnung des behaupteten Verstoßes gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, dass substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 ). - BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04
Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen; …
Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 10 B 10.06
Wird dies versäumt, kann die Partei eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 NVwZ 2005, 447 ).
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 10 N 57.08
Zulassungsantrag der Beklagten; Darlegungsanforderungen; (keine) ernstlichen …
Hierzu gehört bei Erhebung einer Aufklärungsrüge, dass nicht nur substantiiert erläutert wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, sondern auch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahrens vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124 a Rn. 56; zu entsprechenden Anforderungen im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 10 B 10.06 -, zitiert nach juris, Rn. 2 m.w.N. für die stRspr.).Eine mangelnde Sachaufklärung kann zudem grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn eine anwaltlich vertretene Partei keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, es sei denn, dem Gericht musste sich eine weitere Sachaufklärung offensichtlich aufdrängen (…vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 13; BVerwG…, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, NVwZ 2008, 1246, zitiert nach juris, Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 4).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 - 10 N 4.10
Tierärztliche Prüfung; Nichtbestehen eines Prüfungsfachs; Gesetzesvorbehalt; …
Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, inwieweit sie auf die unterlassenen und ihrer Meinung nach gebotenen Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt hat oder aus welchem Grund sich diese Ermittlung dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen sollen (vgl. zum Erfordernis für die Geltendmachung einer Aufklärungsrüge etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 10 B 10.06 -, juris Rn. 2; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, jeweils m.w.N.).